Satzung des STEG e.V.

Sozialtherapeutische Einrichtung für Suchtkranke
Löhrstraße 53, 56068 Koblenz

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen: „STEG e.V. –Sozialtherapeutische Einrichtung für Suchtkranke

2) Der Verein hat seinen Sitz in Koblenz und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe

1) Der Verein verfolgt den Zweck, Suchtkranken bei ihrem Ausstieg aus der Suchterkrankung zu helfen durch eine besondere Form der Lebens- und Arbeitshilfen. Der Verein vermietet Wohnplätze an suchtkranke Menschen nach Entgiftung (und) oder Langzeittherapie. Durch Sozialarbeiter wird Hilfe
bei Behördengängen (Arbeits- und Sozialamt) zur Eingliederung in ein eigenständiges, suchtfreies Leben angeboten. Die Klienten des „Betreuten Wohnens“ nehmen an Einzel- und Gruppengesprächen in der Nachsorge teil.

2) Der Verein ist kirchlich-caritativ tätig. Er orientiert sich am ersten und zweiten Testament (jüdisch-christliche Traditionen). Er setzt sich für Arme und Benachteiligte ein (Option für die Armen). Zur Erreichung dieser Ziele bedient sich der Verein u.a. der Methoden der Sozialarbeit/Sozialpädagogik und der humanistischen Psychologie. Der Verein will mit diesem Angebot die Arbeit von stationären und ambulanten Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe zum Wohle des Einzelnen ergänzen und verbinden. Zur Erreichung dieser Ziele wird auch die personelle Kompetenz ehemals selbst Betroffenen eingesetzt.

3) Der Verein verpflichtet sich zur Anwendung der Rahmenordnung Prävention bzw. Anwendung der jeweils geltenden diözesanen
Präventionsregelungen. Für die Übernahme der Interventionsordnung in das Statut

  1. Die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsener durch Kleriker
    und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ vom 06.12. 2019 (KA 2020 Nr. 2) findet in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung
    Für die Übernahme der Rahmenordnung Prävention in das Statut
  2. Die „Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich
    der Deutschen Bischofskonferenz“ vom 06.12. 2019 (KA 2020 Nr. 3) findet in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendung aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.

3) Der Verein ist durch seine Mitgliedschaft im Caritasverband Koblenz gleichzeitig Mitglied beim Caritasverband für die Diözese Trier und wird von
diesem spitzenverbandlich vertreten. Der Verein wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes sowie die Ordnung für die Mitarbeitervertretungen im Bistum Trier an. Der Verein unterliegt der kirchlichen Aufsicht nach CIC = Codex Iuris Canonici
(Kirchenrecht).

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der den Zweck des Vereins zu fördern bereit ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.

2) Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrages.

3) Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch den Tod.
    b) durch einen gegenüber dem Vorstand zu erklärenden Austritt.
    c) durch Ausschluss, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag mehr
        als zwei Jahre im Rückstand ist. Der Beschluss zum Ausschluss wird durch den Vorstand gefasst. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung
        Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei
        Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung einlegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
    d) die Kündigung bedarf der Schriftform

§ 5 Mitgliedsbeitrag

1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2) Die Mitglieder stufen sich hinsichtlich der Höhe des Mitgliedsbeitrages selbst ein.
Der Mindestbeitrag wird jedoch von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3) Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ablauf des 3. Monats des Geschäftsjahres fällig.

4) Endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Geschäftsjahres, so ist der Beitrag für das gesamte laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem Schriftführer,
    d) dem Kassierer.

2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB: Ihm obliegt insbesondere die Beschlussfassung für die Verwendung von Geldmitteln aus dem Vereinsvermögen gem. § 3 der Satzung. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wovon einer der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein muss.

3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gewählt und zwar jeweils für die Dauer von 2 Jahren. Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

4) Ein Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen vorzeitig abberufen werden.

5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf
diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt.

6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren zugestimmt haben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

7) Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und liegen allen Vorstandmitgliedern bei der nächsten Sitzung vor.

§ 8 Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis spätestens Ende Oktober des Geschäftsjahres statt.

2) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss
folgende Punkte enthalten:
    a) Vorlage des Geschäfts- und des Kassenberichtes des Vorstandes,
    b) Bericht der Kassenprüfer,
    c) Genehmigung des Geschäfts- und des Kassenberichtes des Vorstandes,
    d) Entlastung des Vorstandes,
    e) Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr,
    f) gegebenenfalls Wahl des Vorstandes.

3) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt darüber hinaus über sonstige Angelegenheiten, die der Versammlung durch den Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

4) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden – im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes – mit einer Frist von drei Wochen durch schriftliche Einladung einberufen. In der Einladung sind Zeit und Ort sowie die einzelnen Punkte der Tagesordnung anzugeben.

5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, ersatzweise ein anderes Mitglied des Vorstandes, ersatzweise ein von der Versammlung zu wählendes Vereinsmitglied.

6) Jedes anwesende Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht durch Bevollmächtigte ausgeübt werden.

7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, soweit im Gesetz oder in dieser Satzung nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

9) Folgende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen:
    a) Abberufung eines Vorstandsmitgliedes
    b) Berufung gegen den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes aus wichtigem Grund
    c) Auflösung des Vereins

10) Eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen benötigt man für die a) Änderung der Satzung

11) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus dem die ordnungsgemäße Einberufung, die Zahl der anwesenden Mitglieder und die gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen ersichtlich sein müssen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem zu diesem Zweck ernannten Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Geschäfts- und Kassenbericht, Kassenprüfung

1) Der Vorstand legt jährlich auf der ordentlichen Mitgliederversammlung den Geschäfts- und den Kassenbericht vor.

2) Der Kassenbericht ist rechtzeitig vorher den Kassenprüfern vorzulegen. Diese prüfen den Kassenbericht und die Kassenführung und erstatten hierüber auf der Mitgliederversammlung Bericht.

3) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 10 Satzungsänderung, Auflösung und Vermögen des Vereins

1) Vor Änderung der Satzung ist der Caritasverband für die Diözese Trier e.V. zu informieren und anzuhören.

2) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung.

3) Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an.

DIE SCHACHTEL e.V.
Gartenstraße 12
56070 Koblenz

Koblenz den 09. April 2005

Geändert am 06.10.2021

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